Weitere Entscheidung unten: ArbG Düsseldorf, 21.06.2013

Rechtsprechung
   BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18187
BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 (https://dejure.org/2013,18187)
BAG, Entscheidung vom 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 (https://dejure.org/2013,18187)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 (https://dejure.org/2013,18187)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • openjur.de

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 BauRTV, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB
    Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebszugehörigkeit - Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten

  • Betriebs-Berater

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • rewis.io

    Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1; BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2 S. 3
    Kündigung - Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baugewerbe: Eine Unterbrechung von bis zu 6 Monaten kann für die Wartezeit des § 1 KschG unbeachtlich sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung eines/r Bezirkssozialarbeiter/in

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz-Zusammenrechnung von Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Verzicht auf Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf Wartezeit zulässig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2101
  • DB 2013, 2456
  • NZA-RR 2013, 470
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - zu B I 2 a der Gründe) .

    b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, trägt der Arbeitnehmer (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 35; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - zu B II 2 der Gründe) .

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 101/07

    Kündigung während der Wartezeit - kein enger zeitlicher und sachlicher

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Sinn und Zweck dieser "Wartezeit" ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (vgl. zB BAG 28. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 17; 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 116, 254) .

    b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, trägt der Arbeitnehmer (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 35; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - zu B II 2 der Gründe) .

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Sinn und Zweck dieser "Wartezeit" ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (vgl. zB BAG 28. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 17; 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 116, 254) .
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Zulässig sind dagegen zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen, etwa - einzelvertragliche oder kollektivrechtliche - Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit (vgl. BAG 8. Juni 1972 - 2 AZR 285/71 - zu 5 b aa der Gründe mwN) oder über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber (vgl. BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - Rn. 34, BAGE 115, 92; 28. Februar 1990 - 2 AZR 425/89 - zu II 1 f der Gründe, BAGE 64, 209) .
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 12/10

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 12/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 138, 321; grundlegend: 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - zu 3 d der Gründe, BAGE 28, 252) .
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 360/99

    Arbeitnehmerstatus einer Versicherungsvermittlerin; Kündigungsschutz im

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählen Rechtsmissbrauch und Diskriminierungen (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 - zu II 4 a der Gründe) .
  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 12/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 138, 321; grundlegend: 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - zu 3 d der Gründe, BAGE 28, 252) .
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Zulässig sind dagegen zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen, etwa - einzelvertragliche oder kollektivrechtliche - Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit (vgl. BAG 8. Juni 1972 - 2 AZR 285/71 - zu 5 b aa der Gründe mwN) oder über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber (vgl. BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - Rn. 34, BAGE 115, 92; 28. Februar 1990 - 2 AZR 425/89 - zu II 1 f der Gründe, BAGE 64, 209) .
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 285/71

    (Stillschweigende) Vereinbarung eines vorzeitig einsetzenden Kündigungsschutzes

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    Zulässig sind dagegen zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen, etwa - einzelvertragliche oder kollektivrechtliche - Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit (vgl. BAG 8. Juni 1972 - 2 AZR 285/71 - zu 5 b aa der Gründe mwN) oder über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber (vgl. BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - Rn. 34, BAGE 115, 92; 28. Februar 1990 - 2 AZR 425/89 - zu II 1 f der Gründe, BAGE 64, 209) .
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 257/02

    Tarifliche Kündigungsfristen - Keine Anrechnung von Unterbrechungszeiten

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11
    bb) Diese branchenspezifischen Besonderheiten sind auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 257/02 - zu B I 2 d der Gründe) .
  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 380/86

    Tarifvertragliche Abweichung von § 1 Abs 1 KSchG

  • LAG Nürnberg, 18.05.2011 - 2 Sa 385/09

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG -

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11

    Wartezeit - Leiharbeitnehmer

    Sinn und Zweck dieser "Wartezeit" ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (zB BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 12; 7. Juli 2011 - 2 AZR 12/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 138, 321) .

    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt insbesondere vom Anlass der Unterbrechung und der Art der Weiterbeschäftigung ab (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 12/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 138, 321) .

    Liegt unstreitig eine Unterbrechung vor, hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass sie sich mit Blick auf die Wartezeit als unschädlich erweist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 15 mwN; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) .

    Abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers, etwa einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit oder über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, sind dagegen zulässig (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - zu B I 4 b aa der Gründe, BAGE 115, 92; 8. Juni 1972 - 2 AZR 285/71 - zu 5 b aa der Gründe; vgl. auch BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

    Insbesondere hängt es vom Anlass der Unterbrechung und der Neubegründung des Ausbildungsverhältnisses ab, ob ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. zur Stufenausbildung BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 und 3 der Gründe; zur Unterbrechung der Wartezeit des § 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines in diesem Sinne tatsächlich einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses trägt der Auszubildende (vgl. für ein einheitliches Arbeitsverhältnis iSd. § 1 Abs. 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 15) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 Sa 196/17

    Fristgemäße Kündigung in der Wartezeit - Betriebsratsanhörung - Anwendbarkeit

    Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, trägt der Arbeitnehmer (BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 - juris Rn. 26).
  • LAG Düsseldorf, 19.02.2014 - 1 Sa 1273/13

    Kurzfristige Unterbrechungen und Wartezeit

    Trotz rechtlicher Unterbrechung ist danach die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 22.09.2005 - 6 AZR 607/04 - EzA KSchG § 1 Nr. 58; BAG 23.05.2013 - 2 AZR 54/12 - EzA KSchG § 23 Nr. 39; BAG 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 - juris).
  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 664/12

    Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeitsverhältnis

    Wird zwischen denselben Vertragsparteien jedoch erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, so kann es sich um eine unbeachtliche rechtliche Unterbrechung handeln, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 12/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 138, 321) .
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

    Ob ein solcher enger sachlicher Zusammenhang vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. zu einem sachlichen Zusammenhang zweier Ausbildungsverhältnisse BAG v. 12.12.2015 - 6 AZR 831/13 - juris, s. a. BAG v. 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 - juris zur Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2021 - 21 Sa 51/20

    Ausschluss aus dem ZIF-Expertenpool - internationale Friedenseinsätze -

    Als dann ist es Sache der Beklagten, sich auf das Vorbringen der Klägerin nach § 138 Absatz 2 ZPO qualifiziert einzulassen, um es zu entkräften (vergleiche BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 26).
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2022 - 2 Ca 2178/21

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit und die Geltendmachung von

    Sinn und Zweck dieser "Wartezeit" ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11; BAG, Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 101/07).

    Die Klägerin trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, dass das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11).

  • ArbG München, 05.03.2020 - 33 Ca 7766/19

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Wartezeit, Sittenwidrigkeit, Feststellung, Beweislast,

    Der Arbeitgeber muss sich sodann qualifiziert darauf einlassen (BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 Rn. 26).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2023 - 2 Sa 74/22

    Anfechtung Arbeitsvertrag - Außerordentliche Kündigung - Anwendbarkeit

    Einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit (BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 14, juris) oder über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, sind zulässig.

    Abweichende Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers, etwa einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit (BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 14, juris) oder über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber, sind dagegen zulässig.

  • LAG Hessen, 30.12.2013 - 17 Sa 745/13

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

  • LAG Hamm, 13.05.2015 - 3 Sa 13/15
  • LAG München, 26.06.2014 - 3 Sa 30/14

    Widerruf, Wochenarbeitszeit, Inhaltskontrolle

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 - 5 Sa 272/15

    Wartezeitkündigung einer Lehrkraft - Zusammenrechnung mehrerer befristeter

  • LAG Düsseldorf, 08.10.2014 - 7 Sa 1042/13

    Berücksichtigung von Zeiten als Leiharbeitnehmer bei Berechnung der Wartezeit

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Rechtsprechung
   ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16400
ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13 (https://dejure.org/2013,16400)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13 (https://dejure.org/2013,16400)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 14 BVGa 16/13 (https://dejure.org/2013,16400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei der Gestaltung der Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat der Betriebsrat KEIN Mitbestimmungsrecht

  • kanzlei.biz

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gestaltung des Facebook Auftritts eines Unternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Betrieb einer Facebook-Seite

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Facebook-Aktivitäten ohne Betriebsratsmitbestimmung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Social Media: Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Facebook und Mitbestimmung des Betriebsrats

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 470
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    b) Dabei kann sich ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats zum einen bereits direkt aus § 87 Abs. 1 BetrVG ergeben, denn dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt grundsätzlich auch keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers i. S. d. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (vgl. BAG v. 27.01.2004, 1 ABR 7/03, juris Rn. 17 m. w. N.; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 87 Rn. 596, § 23 Rn. 99 ff., jeweils m. w. N.).

    Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren kann (BAG v. 27.01.2004, a. a. O., Rn. 19 ff. m. zahlr. Nachw.; v. 11.06.2002, 1 ABR 46/01, juris).

    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen; sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (BAG v. 27.01.2004, a. a. O.; v. 28.05.2002, 1 ABR 32/01, juris; v. 11.06.2002, a. a. O.).

    Ein Mitbestimmungsrecht besteht dabei jedoch nur bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, nicht aber bei solchen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, d. h. bei Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (BAG v. 27.01.2004, a. a. O., Rn. 20).

    Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig sind Maßnahmen zur Regelung des - nicht örtlich, sondern funktional zu verstehenden - außerbetrieblichen Verhaltens der Arbeitnehmer ohne konkreten Bezug zur Arbeitstätigkeit, da die private Lebensführung der Arbeitnehmer der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen ist (BAG v. 27.01.2004, a. a. O., Rn. 21, m. w. N.).

    Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung als auch die Anwendung der technischen Einrichtung (BAG v. 27.01.2004, a. a. O., Rn. 28).

  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren kann (BAG v. 27.01.2004, a. a. O., Rn. 19 ff. m. zahlr. Nachw.; v. 11.06.2002, 1 ABR 46/01, juris).

    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen; sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (BAG v. 27.01.2004, a. a. O.; v. 28.05.2002, 1 ABR 32/01, juris; v. 11.06.2002, a. a. O.).

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen; sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (BAG v. 27.01.2004, a. a. O.; v. 28.05.2002, 1 ABR 32/01, juris; v. 11.06.2002, a. a. O.).

    Das gilt auch für die in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geregelte Schutzpflicht, die Arbeitgeber wie Betriebsrat dazu anhält, sich bei Verstößen gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit von Arbeitnehmern um Abhilfe zu bemühen, schließt aber nicht die Befugnis ein, aus eigenem Recht zu verlangen, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber den unmittelbar Betroffenen künftig zu Untertassen (BAG v. 28.05.2002, 1 ABR 32/01, juris, Rn. 43 u. 45 m. w. N.; HWK/Reichold, 4. Auflage, § 75 BetrVG, Rn. 23 m. w. N.; a. A. ohne nähere Begründung Fitting, a. a. O., Rn. 178 m. w. N.).

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Denn es ergibt sich spiegelbildlich auch eine Pflicht des Arbeitgebers, vereinbarungswidrige Maßnahmen zu unterlassen (vgl. BAG v. 21.01.2003, 1 ABR 9/02, AP Nr. 1 zu § 21 a BetrVG 1972, m. w. N.; v. 10.11.1987, 1 ABR 55/86, BAGE 56, 313; BeckOK-ArbR/Werner, 27. Edition, § 77 BetrVG, Rn. 2, m. w. N.; Fitting, a. a. O., Rn. 7).
  • BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 20/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Dabei ist von einer Bestimmung zur Überwachung bereits dann auszugehen, wenn die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist, so dass es auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers nicht ankommt (st. Rspr. seit BAG v. 09.09.1975, 1 ABR 20/74, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 2; Fitting, a. a. O., § 87 Rn. 226 m. w. N.).
  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Denn es ergibt sich spiegelbildlich auch eine Pflicht des Arbeitgebers, vereinbarungswidrige Maßnahmen zu unterlassen (vgl. BAG v. 21.01.2003, 1 ABR 9/02, AP Nr. 1 zu § 21 a BetrVG 1972, m. w. N.; v. 10.11.1987, 1 ABR 55/86, BAGE 56, 313; BeckOK-ArbR/Werner, 27. Edition, § 77 BetrVG, Rn. 2, m. w. N.; Fitting, a. a. O., Rn. 7).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 3/88

    Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Ob sich dieser aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 9 der KRBV bzw. aus der KRBV selbst ergibt, kann dabei dahinstehen (vgl. dazu BAG v. 18.04.1989, 1 ABR 3/88, Rn. 28 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 5/08

    Beschlussverfahren; Unterlassung der Anwendung eines Punktesystems bei der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Interessen und Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich machen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Köln v. 20.5.2009, 8 TaBVGa 3/09, juris; LAG Hamm v. 21.5.2008, 10 TaBVGa 5/08, juris).
  • LAG Köln, 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09

    Freistellung Betriebsratsmitglied; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
    Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Interessen und Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich machen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Köln v. 20.5.2009, 8 TaBVGa 3/09, juris; LAG Hamm v. 21.5.2008, 10 TaBVGa 5/08, juris).
  • ArbG Düsseldorf, 27.06.2014 - 14 BV 104/13

    Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei der Einrichtung einer facebook-Seite

    Damit stellt sie - in Verbindung mit dem bei der Arbeitgeberin dafür genutzten Computer, unabhängig davon, ob dieser bereits vor Nutzung der facebook-Software vorhanden war (vgl. hierzu BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris Rz. 19 m.w.N.) - ein "elektronische Gerät" i.S.d. obigen Definition dar (vgl. auch Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v. 22.06.2012, 1 Sch 7/2012, juris, Rn. 23; ArbG Düsseldorf 14 BVGa 16/13, NZA-RR 2013, 470 Rz. 36; Küttner/Kania, Personalbuch, 21. Auflage 2014, Soziale Netzwerke, Rz. 5; Borsutzky, NZA 2013, 647, 650).
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